Geht es um die Kos­ten der Pfle­ge, dann schlägt Vater Staat mit har­ten Ban­da­gen zu.

Nicht sel­ten wur­de von den Eltern durch deren Lebens­leis­tung ein Ver­mö­gen geschaf­fen, wel­ches an die Kin­der wei­ter­ge­ge­ben wer­den soll. Die­ses “Fami­li­en­ver­mö­gen” und auch das Ein­kom­men der Ange­hö­ri­gen gilt es durch tak­tisch geschick­tes Vor­ge­hen zu schützen.

So kön­nen Sie Ihr Ver­mö­gen vorm Zugriff durchs Sozi­al­amt schützen

Zunächst wird der Eigen­an­teil der Eltern an den Kos­ten bestimmt.

Um den Eigen­an­teil für die Kos­ten im Pfle­ge­heim zu decken, müs­sen die Bewoh­ner auch ihr Ver­mö­gen in Form von Haus, Akti­en und sons­ti­gem Eigen­tum zur Beglei­chung der Heim­kos­ten ver­wen­den, falls sie kei­ne ande­ren finan­zi­el­len Rück­la­gen mehr haben.

Was ihnen noch bleibt, ist das sog. Schon­ver­mö­gen: Pfle­ge­be­dürf­ti­gen steht ein Schon­be­trag von 5.000 Euro (Stand: 07/2017) zu, den sie nicht für die Finan­zie­rung der Pfle­ge ver­wen­den müs­sen. Der glei­che Betrag wird auch beim Ehe­part­ner ver­schont. Besitzt der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge eine Immo­bi­lie, die vom Ehe­part­ner bewohnt wird, wird die­se zum Schon­ver­mö­gen gezählt – sofern sie als ange­mes­sen anzu­se­hen ist.

Hier gilt es also das Ver­mö­gen der Eltern recht­zei­tig auf die Kin­der zu übertragen!

Kön­nen die Eltern die Kos­ten nicht selbst decken, möch­te das Sozi­al­amt ger­ne an das Erspar­te der Ver­wand­ten ers­ten Gra­des, also der Kin­der. Mit dem Ver­mö­gen muss jedoch nicht voll­um­fäng­lich “gehaf­tet” wer­den. Ein nicht zu berück­sich­ti­gen­des Schon­ver­mö­gen ist vor dem Zugriff geschützt.

Zugriff auf Immo­bi­li­en­ver­mö­gen im Pflegefall

Eine beson­de­re Rol­le kommt dabei regel­mä­ßig der Immo­bi­lie als Anla­ge­form zu. Auch ein “Not­gro­schen” wird geschützt. Hier kann unter Umstän­den die Ver­mö­gens­ver­wer­tungs­pflicht entfallen.

Neben dem Ver­mö­gen ist das Ein­kom­men der Unter­halts­ver­pflich­te­ten durch Berei­ni­gung anzupassen.

So kann neben wei­te­ren Pos­ten die eige­ne Steu­er­last, der Bei­trag zur gesetz­li­chen Ren­ten,- Kran­ken- und Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung min­dernd gel­tend gemacht werden.

Dabei gel­ten für Ehe­part­ner nicht sel­ten unter­schied­li­che Regeln. Ob Instand­hal­tungs­maß­nah­men von Immo­bi­li­en, Ver­bind­lich­kei­ten oder Unkos­ten für die eige­nen Kin­der- die Ein­kom­mens­be­rei­ni­gung hat vie­le Ansatzmöglichkeiten.

Kei­ne Bera­tung durch das Sozialamt

Pro­ble­ma­tisch ist meist jedoch, dass durch das Sozi­al­amt kei­ne Bera­tung erfolgt. Infor­ma­tio­nen wer­den nur dort ein­ge­for­dert, wo sie die Zah­lungs­pflicht begrün­den und in maxi­ma­ler Höhe bestim­men. Sie müs­sen also selbst auf die für Sie güns­ti­gen Aspek­te hinweisen.

Und genau an die­ser Stel­le unter­stüt­zen wir Sie durch eine gründ­li­che auf den Ein­zel­fall bezo­ge­ne Bera­tung, so dass Sie opti­mal alle spe­zi­ell bei Ihnen mög­li­chen in der Berech­nung min­dern­den Pos­ten anfüh­ren können.

Auf die­se Wei­se kön­nen auch kos­ten­in­ten­si­ve Gerichts­ver­fah­ren ver­mie­den werden.