SOKA-Bau, Sozi­al­kas­se der Bauwirtschaft

Unter dem Dach der SOKA-Bau (Sozi­al­kas­se der Bau­wirt­schaft) mit Sitz in Wies­ba­den und Ber­lin sind die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK) und die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se des Bau­ge­wer­bes AG (ZVK) zusam­men­ge­fasst.

Die Sozi­al­kas­sen

Unter dem Dach der SOKA-Bau (Sozi­al­kas­se der Bau­wirt­schaft) mit Sitz in Wies­ba­den und Ber­lin sind die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK) und die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se des Bau­ge­wer­bes AG (ZVK) zusam­men­ge­fasst.

Wei­te­re Sozi­al­kas­sen sind die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se für die Beschäf­tig­ten des Deut­schen Bäcker­hand­werks VVaG, die Ein­zugs­stel­le Gar­­ten- und Land­schafts­bau Haus der Land­schaft, das Zusatz­ver­sor­gungs­werk für Arbeit­neh­mer in der Land- und Forst­wirt­schaft — ZLF VVaG -, die Gemein­nüt­zi­ge Urlaubs­kas­se und Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se für das Maler- und Lackie­rer­hand­werk und die Sozi­al­kas­se des Gerüstbaugewerbes.

 

Was ist die Soka eigentlich?

Die Soka-Bau (oder auch ULAK) ist eine gemein­sa­me Ein­rich­tung der Tarif­ver­trags­par­tei­en des Bau­ge­wer­bes in der Rechts­form eines Ver­eins mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit kraft staat­li­cher Ver­lei­hung. Zur Finan­zie­rung der tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen zieht er nach nähe­rer tarif­li­cher Bestim­mung die Bei­trä­ge zu den Sozi­al­kas­sen des Bau­ge­wer­bes ein.

 

Die Bei­trä­ge

Die SOKA kann bis zu drei Jah­re rück­wir­kend Bei­trä­ge gel­tend machen. Dabei kön­nen sich For­de­run­gen auf­grund der Rück­stän­de erge­ben, die einen Betrieb nicht sel­ten in die Insol­venz treiben.

An die SOKA-Bau haben meist jene Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge abzu­füh­ren, deren Betrieb dem Gel­tungs­be­reich der Bau­ta­rif­ver­trä­ge (VTV) unter­lie­gen. Dies gilt auch für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Deutsch­land einen Bau­auf­trag durchführen.

 

Die eige­nen Leis­tungs­an­sprü­che der Betriebe

Betrie­be im Bau­ge­wer­be kön­nen eine Aus­bil­dungs­för­de­rung erhal­ten, wenn sie Azu­bis beschäf­ti­gen. Eine Erstat­tung der in die­sem Sin­ne geleis­te­ten Bei­trä­ge, auch wenn kei­ne Azu­bis beschäf­tigt wer­den, ist nicht möglich.

Bei der Soka wer­den zudem die Urlaubs­an­sprü­che der Arbeit­neh­mer gesi­chert. Hat der Arbeit­neh­mer sei­nen Urlaub genom­men oder sich aus­zah­len las­sen, dann soll­te der ent­spre­chen­de Betrag von der Soka wie­der erstat­tet werden.

Gleich­zei­tig ver­zö­gert sich nicht sel­ten die Ver­rech­nung mit den eige­nen Ansprü­chen, Es ist dar­auf zu ach­ten, dass die Sozi­al­kas­sen nur dann Ver­rech­nen müs­sen, wenn kei­ne offe­nen For­de­run­gen bestehen.

 

Ist mein Betrieb von der Bei­trags­pflicht ausgenommen?

Ob ein Betrieb dem Gel­tungs­be­reich der Bau­ta­rif­ver­trä­ge unter­fällt, ist anhand von objek­ti­ven Kri­te­ri­en fest­zu­stel­len. Die Arbeit­neh­mer müs­sen auf dem Bau­vor­ha­ben über­wie­gend bau­li­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren. Die ist der Fall, wenn mehr als 50 % der Gesamt­ar­beits­zeit für die Aus­füh­rung von Bau­ar­bei­ten auf­ge­wen­det wer­den muss. Liegt ein Misch­be­trieb vor, wel­cher bau­li­che wie auch nicht bau­li­che Tätig­kei­ten im Sin­ne des Tarif­ver­tra­ges aus­führt, dann kön­nen nicht aus ver­schie­de­nen Berei­chen die Arbeits­zei­ten zu 50% addiert werden.

Es wer­den bei den bau­li­chen Leis­tun­gen auch sol­che mit ein­be­zo­gen, die zur sach­ge­rech­ten Aus­füh­rung der bau­li­chen Leis­tung not­wen­dig sind und daher im Zusam­men­hang ste­hen, Bsp.: Fuhr­leis­tun­gen, Vor­be­rei­tung der Bau­stel­le oder Blech‑, Schlos­­ser- und Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten, soweit sie die Repa­ra­tur und Vor­be­rei­tung der Arbeits­ge­rä­te betref­fen. Vor­aus­set­zung für ein „Zusam­men­rech­nen“ ist grund­sätz­lich ein Zusam­men­hang mit einer eige­nen bau­li­chen Haupt­tä­tig­keit und nicht die Tätig­keit von Drit­ten. Die Beweis­last liegt beim Betrieb.

Der Teu­fel steckt — wie so oft — im Detail. Zur Ori­en­tie­rung wer­den im Fol­gen­den eini­ge bau­li­che Tätig­kei­ten ange­führt, für die grund­sätz­lich eine Bei­trags­pflicht besteht, jedoch manch­mal nur unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen. Dabei ist aller­dings zu berück­sich­ti­gen, dass es zu allen Arten der bau­li­chen Arbei­ten eine jeweils aus­führ­li­che Recht­spre­chung gibt, die mit ihren ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Aus­füh­run­gen hier nicht ange­führt wer­den kön­nen. Jeder Fall muss für sich bewer­tet wer­den, so dass eine fun­dier­te Bewer­tung mög­lich ist.

Abdich­tungs­ar­bei­ten gegen Feuchtigkeit 

Eine Bei­trags­pflicht besteht beim Auf­brin­gen bitu­mi­nö­ser Stof­fe, Innen und Außen­be­reich, Spe­zi­al­ab­dich­tun­gen, Grund­was­ser­schutz, Depo­nie­bau, Was­ser­bau, Tun­nel­bau und dem Inge­nieur­bau. Wer­den Flach­dach­ab­dich­tun­gen instal­liert, ist die “Sowohl-als-auch-Rech­t­spre­chung” zu berück­sich­ti­gen. Abdich­tungs­ar­bei­ten gegen Feuch­tig­keit, wenn die­se durch gelern­te Dach­de­cker­ge­sel­len aus­ge­führt wer­den, sind hin­ge­gen beitragsfrei.

Aptie­rungs und Drainierungsarbeiten

Bei­trags­pflicht besteht beim Ent­wäs­sern von Grund­stü­cken, Urbar­ma­chung von Boden­flä­chen, Gra­ben­räu­mungs­ar­bei­ten, Faschie­rungs­ar­bei­ten, ver­le­gen von Drai­na­gen, der Her­stel­lung von Vor­­flut- und Schleu­sen­an­la­gen. Mäh­ar­bei­ten an Gra­ben­bö­schun­gen sind nur dann bei­trags­pflich­tig, sofern die­se im Zusam­men­hang mit ande­ren bau­li­chen Leis­tun­gen ste­hen. Bei­trags­frei sind Aptie­rungs- und Drai­nie­rungs­ar­bei­ten, die von bau­frem­den Betrie­ben aus­ge­führt wer­den (vgl. AVE-Ein­­schrän­­kun­­gen beim Bun­des­ver­band Garten‑,
Lan­d­­schafts- und Sport­platz­bau e. V. und bei land­wirt­schaft­li­chen Lohnunternehmen).

Asbest­sa­nie­rungs­ar­bei­ten

Bei­trags­pflich­tig sind sie beim Ent­fer­nen, Ver­fes­ti­gen, Beschich­ten von Asbest­pro­duk­ten, alle not­wen­di­gen Vor- und Nacharbeiten
(her­me­ti­sche Abschir­mung, Abtrans­port, Rei­ni­gung, Abbau). Bei Beschich­tungs­ar­bei­ten ist dies nur bei einer über­wie­gen­den Aus­übung der Fall im Sin­ne der “Sowohl-als-auch-Rech­t­spre­chung”. Dage­gen sind Asbest­be­schich­tungs­ar­bei­ten, die durch einen Betrieb ausgeführt
wer­den, der Mit­glied im Haupt­ver­band Far­be, Gestal­tung, Bau­ten­schutz ist, nicht beitragspflichtig.

Auf­stel­len von Gerüs­ten und Bauaufzügen

Eine Bei­trags­pflicht besteht beim Auf­stel­len von Gerüs­ten und Bau­auf­zü­gen, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit den vom Betrieb aus­ge­führ­ten bau­li­chen Leis­tun­gen ste­hen. Beim Auf­bau von Gerüs­ten, die nicht im Zusam­men­hang mit Bau­leis­tun­gen errich­tet wer­den, ist dies nicht der Fall.

Bau­­ten- und Eisenschutzarbeiten

Bei­trags­pflich­tig sind der Ober­flä­chen­schutz auf Beton sowie Ent­ros­tung und Eisen­an­strich an Stahl­bau­wer­ken, z. B. Brü­cken, Hal­len, Dach- und Turm­kon­struk­tio­nen etc. Bei Maler­indus­trie­ar­bei­ten ist dies der Fall wenn, z. B. Kor­ro­si­ons­schutz an Schiffs­rümp­fen auf­tra­gen wer­den. Bei­trags­frei hin­ge­gen sind Ent­ros­­tungs- und Eisen­an­strich­ar­bei­ten, die durch Betrie­be durch­ge­führt wer­den, die Mit­glied des Haupt­ver­ban­des der Deut­schen Bau­in­dus­trie e. V. oder des Zen­tral­ver­ban­des des Deut­schen Bau­ge­wer­bes e. V. sind.

Bau­trock­nungs­ar­bei­ten

Bei­trags­pflich­tig ist das Ein­wir­ken auf das Gefü­ge von Mau­er­wer­ken, Ver­wen­dung von Kunst­stof­fen oder Che­mie oder Kon­den­sa­to­ren, Elek­tro­os­mo­se und Flä­chen­trock­nung. Bei der Ther­mo­gra­fie ist dies nur der Fall als Vor­be­rei­tungs­maß­nah­me. Hin­ge­gen sind rei­ne Ther­mo­gra­fie­ar­bei­ten, das Auf­stel­len von Heiz­kör­pern oder Luft­tro­ckern, z. B. zur Besei­ti­gung von Feuch­tig­keits­schä­den auf Tep­pich­bö­den beitragsfrei.

Beton- und Stahlbetonarbeiten

Bei­trags­pflich­tig sind Beton­ar­bei­ten (Gie­ßen, das Ver­le­gen von Beton­stahl = Armie­rung), Beton­schutz (Kunst­stoff), Kugel­strahl­ar­bei­ten, Anbrin­gen von Soll­bruch­fu­gen und die Besei­ti­gung von Beton­schä­den. HIn­ge­gen sind bei­trags­frei Beton- und Stahl­be­ton­ober­flä­chen­schutz­ar­bei­ten durch Betrie­be, die Mit­glied im Haupt­ver­band Far­be, Gestal­tung, Bau­ten­schutz sind. Auch statische
Beton­sa­nie­run­gen fal­len nicht darunter.

Bohr­ar­bei­ten

Eine Bei­trags­pflicht besteht eben­falls bei Brun­nen­bohr­ar­bei­ten, Boden­un­ter­su­chun­gen, Ein­brin­gen von Wär­me­son­den, Auf­schluss­boh­rung, Was­ser­ge­win­nung, Ver­­­press- und Ver­füll­ar­bei­ten und der  Hori­zon­tal­boh­rung wie auch bei Boh­run­gen zur Erd­wär­me­ge­win­nung in Abgren­zung zu den berg­recht­li­chen Vor­schrif­ten zur Urpro­duk­ti­on, wel­che aus­ge­nom­men sind. Bohr­ar­bei­ten, um Bodenschätze
zu gewin­nen oder auf­zu­spü­ren sind nicht beitragspflichtig.

Brun­nen­bau­ar­bei­ten

Brun­nen­bau­ar­bei­ten zur För­de­rung von Grund­was­ser, Sanie­rung, Bau von Was­ser­sen­kungs­an­la­gen sind beitragspflichtig.

Che­mi­sche Bodenbefestigung

Eben­falls für die Sta­bi­li­sie­rung des Bodens durch Ein­schwem­men von Mit­teln (z. B. bei Brü­cken, Hoch­häu­sern, Feld- und Geh­we­gen, Tun­­nel- und Stol­len­vor­trie­ben) fal­len Bei­trä­ge an.

Wei­te­re rele­van­te Tätig­keits­be­rei­che sind Dämm-/Iso­­lier­ar­­bei­­ten, Erd­be­we­gungs­ar­bei­ten, Est­rich­ar­bei­ten, Fas­sa­den­bau­ar­bei­ten, Fer­tig­bau­ar­bei­ten, Feue­rungs­und Ofen­bau­ar­bei­ten, Flie­sen­ar­bei­ten, Fug­ar­bei­ten an Bau­wer­ken, Glasstahl­be­ton­ar­bei­ten, Gleis­bau­ar­bei­ten, das Her­stel­len von nicht lager­fä­hi­gen Bau­stof­fen, Beton- und Mör­tel­mi­schun­gen, Hoch­bau­ar­bei­ten, Holz­schutz­ar­bei­ten, Kanalbau-/
Siel­bau­ar­bei­ten, Mau­rer­ar­bei­ten, Ramm­ar­bei­ten, Rohr­lei­tungs­bau, Schach­t­­bau- und Tun­nel­bau­ar­bei­ten, Scha­lungs­ar­bei­ten, Schorn­stein­bau­ar­bei­ten, Spreng‑, Abbruch- und Ent­trüm­me­rungs­ar­bei­ten, Stahl­bie­ge und Flecht­ar­bei­ten, Sta­ker­ar­bei­ten, Stra­ßen­bau­ar­bei­ten, Stra­ßen­walz­ar­bei­ten, Stuck- und Putz­ar­bei­ten, tech­ni­sche Dämm- und Iso­lier­ar­bei­ten, Ter­raz­zo­ar­bei­ten, Tief­bau­ar­bei­ten, Tro­­cken- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten, das Ver­le­gen von Boden­be­lä­gen (Par­kett, PVC, Lin­ole­um, Lami­nat, Tep­pich­bo­den), Ver­mie­ten von Bau­ma­schi­nen, Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem, Was­ser­werks­bau­ar­bei­ten, Zim­mer­ar­bei­ten, Beton- und Terrazzowaren
herst. Gewer­be, Dach­de­cker­hand­werk, Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­be, Gas- und Was­ser­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­be, Gerüst­bau­hand­werk, Gla­ser­hand­werk, Herd- und Ofen­set­zer­hand­werk, Klemp­ner­hand­werk, Kli­ma­an­la­gen­bau­er, Maler- und Lackie­rer­hand­werk, Nass­bag­ge­rei, Natur­stein und Natur­werk­stein­in­dus­trie, Par­kett­le­ger­hand­werk, Säu­rebau­in­dus­trie, Schrei­­ner- oder Tisch­ler­hand­werk, Stein­metz­hand­werk, der Gar­­ten- und Land­schafts­bau, Lohn­un­ter­neh­men Land- und Forst­wirt­schaft sowie Sani­tär, Hei­zung und Kli­ma, Klemp­ner, Behäl­­ter- und Appa­ra­te­bau­er und das Elektrohandwerk.

 

Die ret­ten­de Mit­glied­schaft in einem Verband?

Aus­ge­such­te Tätig­kei­ten kön­nen auf­grund spe­zi­el­le­rer Tarif­ver­trä­ge oder der Ver­bän­de­ver­ein­ba­rung (bei­spiels­wei­se der Bun­des­ver­band Garten‑, Lan­d­­schafts- und Sport­platz­bau e. V., der Deut­sche Abbruch­ver­band e. V. oder der Fach­ver­band Beton­boh­ren und ‑sägen Deutsch­land e. V. ) kön­nen dazu füh­ren, dass Ihr Betrieb von den Tarif­ver­trä­gen zu den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren der Bau­wirt­schaft nicht erfasst wer­den, Sie also bei­trags­frei sind. Die Tätig­keit ist aber nur dann aus­ge­nom­men, wenn der Betrieb eine Mit­glied­schaft zu dem Ver­band oder der Innung nach­weist, die er bis zum 30.06.2014 erwor­ben hat. Soll­te die Mit­glied­schaft jün­ger sein, dann muss der Betrieb neben der Mit­glied­schaft auch Tätig­kei­ten aus­füh­ren, die in der Ein­schrän­kungs­klau­sel exakt genannt sind.

Zu berück­sich­ti­gen ist aber, dass die rein for­ma­le Mit­glied­schaft oft­mals nicht aus­reicht, die tat­säch­lich aus­ge­üb­te Tätig­keit des Betriebs also den­noch von Bedeu­tung ist.

 

Bei­trags­pflicht nur für Tei­le des Betriebes

Pro­ble­ma­tisch ist oft der Nach­weis für den Anteil der bei­trags­frei­en Tätig­kei­ten im Ver­hält­nis zu bei­trags­pflich­ti­gen Arbei­ten bei Misch­be­trie­ben. Bei Sub­un­ter­neh­mern stellt sich die Fra­ge von Zusam­men­hangs­tä­tig­kei­ten, wel­che den bei­trags­pflich­ti­gen Tätig­kei­ten zuge­ord­net wer­den. Nicht sel­ten wird von der Sozi­al­kas­se ver­sucht eigen­stän­di­ge Abtei­lun­gen in Ihrem Betrieb künst­lich abzu­spal­ten, die für sich dann bei­trags­pflich­tig sein sollen.

 

Was kann ich tun?

Lösungs­we­ge sind viel­fäl­tig. So kön­nen die­se sich u. a. aus der Prü­fung der Tätig­keit des ein­zel­nen Arbeit­neh­mers, der grund­sätz­li­chen Mit­glied­schaft in der zustän­di­gen Sozi­al­kas­se und mög­li­chen auf­re­chen­ba­ren Gegen­an­sprü­chen ergeben.

Wenn Sie wohl­mög­lich ver­pflich­tet sein könn­ten, Bei­trä­ge an die ULAK zu zah­len, soll­te aber trotz­dem zunächst einen Wider­spruch ein­le­gen. Wich­tig ist, dass alle eine Bei­trags­pflicht aus­schlie­ßen­den oder sen­ken­den Umstän­de vor­ge­bracht werden.

Die Dar­­le­­gungs- und Beweis­last der Sozi­al­kas­sen ist im Ver­gleich zu jenen der Betrie­be mehr als über­schau­bar. Es ist zu emp­feh­len, dass eine Rechts­be­ra­tung vor der Rück­sen­dung einer Aus­kunft über das Stamm­blatt / Erfas­sungs­blatt der jewei­li­gen Sozi­al­kas­se in Anspruch genom­men wird, da teil­wei­se auch irr­tüm­li­che und nach­weis­lich fal­sche Anga­ben leicht als Tat­sa­chen zu Las­ten der Betrie­be gewer­tet wer­den kön­nen. In einem sol­chen Fall könn­ten irr­tüm­lich gemach­te Anga­ben zu einer Zah­lungs­ver­pflich­tung füh­ren, obwohl Sie gar nicht pflich­tig sind. Hier ist eine gute Vor­be­rei­tung not­wen­dig, damit der Gang vor das Gericht einen guten Aus­gang hat.

Ist bereits ein Mahn­be­scheid ergan­gen, kön­nen Sie dage­gen inner­halb einer Woche Wider­spruch einlegen.

 

Ver­hand­lun­gen mit den Sozialkassen

Soll ein Bau­un­ter­neh­men mit einem Pro­jekt beauf­tragt wer­den, dann kann der Auf­trag­ge­ber das Unter­neh­men um eine Soka­bau­be­schei­ni­gung bit­ten. Die­se wird dem Bau­un­ter­neh­men auf Anfra­ge dann aus­ge­stellt, wenn der Zah­­lungs- und Mel­de­pflicht nach­ge­kom­men wur­de. Auf die­se Wei­se kann das Risi­ko der Bür­gen­haf­tung für den Auf­trag­ge­ber mini­miert werden.

Wird dem Bau­un­ter­neh­men jedoch eine Soka­bau­be­schei­ni­gung nicht aus­ge­stellt, dann besteht die Mög­lich­keit, dass poten­zi­el­le Inter­es­sen­ten abge­schreckt wer­den. Die ohne­hin ungüns­ti­ge finan­zi­el­le Situa­ti­on des Betriebs wird so noch zusätz­lich ver­schlech­tert, da gleich­zei­tig neben den Bei­trags­for­de­run­gen selbst auch die Zins­for­de­run­gen der Soka in nicht unbe­trächt­li­chem Umfang belasten.

Tre­ten Ver­hand­lun­gen mit der Soka auf der Stel­le, so bie­ten wir an unter­stüt­zend mit­zu­wir­ken und so die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Soka­bau­be­schei­ni­gung zu schaffen.