Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung und Ihre Ansprüche

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung in Deutsch­land geht in ihren Grund­zü­gen auf die des dama­li­gen Reichs­kanz­lers Otto von Bis­marck auf den Weg gebracht wer­den Rechts­vor­schrif­ten 1885 zurück. Nun­mehr hat sich im Lau­fe der Zeit der Auf­ga­ben­kreis der Unfall­ver­si­che­rung ste­tig wei­ter­ent­wi­ckelt und erwei­tert. Heu­te lie­gen die wich­tigs­ten Auf­ga­ben im Rah­men der Reha­bi­li­ta­ti­on und Ent­schä­di­gung der Ver­si­cher­ten mit Hin­ter­blie­be­nen bei Arbeits­un­fäl­len, der Ver­gü­tung von Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­ding­ten Gesund­heits­ge­fah­ren sowie der Wie­der­her­stel­lung der Gesund­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Ver­si­cher­ten mit allen geeig­ne­ten Mitteln.

Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten (BG). Die jeweils zustän­di­ge BG rich­tet sich nach dem Arbeits­feld des Versicherten.

Wann zahlt die Berufsgenossenschaft?

Zu den Ver­si­che­rungs­fäl­len gehö­ren der Arbeits­un­fall und die Berufskrankheit.

Der Arbeits­un­fall

Ein Arbeits­un­fall liegt dann vor, wenn die­ser im Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit steht und nicht dem all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­ko zuzu­rech­nen wäre. Dies gilt im über­tra­ge­nen Sin­ne auch für Schüler.

Hat sich der Unfall auf dem Weg von der Woh­nung zur Arbeit oder auf dem Heim­weg ereig­net, kann eine län­ge­re Unter­bre­chung des Weges anspruchs­hin­dernd wir­ken. Hier ist Vor­sicht geboten.

Auf ein Ver­schul­den kommt es hin­ge­gen bei der Leis­tungs­pflicht der Unfall­ver­si­che­rung nicht an. Ein­schrän­kun­gen bestehen nur bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Selbst­ver­let­zung oder Miss­ach­tung von dienst­li­chen Anwei­sun­gen des Arbeitgebers.

Die Berufs­krank­heit

Eine Berufs­krank­heit liegt im Sin­ne des Gesetz­ge­bers dann vor, wenn der schä­di­gen­de Ein­fluss bzw. die Schä­di­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers gelis­tet ist. Die Erkran­kung muss also vom Gesetz­ge­ber nach Art und Umfang aner­kannt sein. Aus­nah­men sind dabei möglich.

Wel­che Ansprü­che habe ich?

Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung an Ver­si­cher­te sind in der Regel medi­zi­ni­sche und berufs­för­dern­de Leis­tun­gen zur Reha­bi­li­ta­ti­on sowie Lohn­er­satz- bzw. Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen in Geld, also Ver­letz­ten­geld, Ver­letz­ten­ren­te und Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Des Wei­te­ren kön­nen Pfle­ge­geld, Über­gangs­geld, Abfin­dungs­zah­lun­gen, Über­füh­rungs­kos­ten, Ster­be­geld und Bei­hil­fe gewährt werden.

Wer­den nach einem Unfall Ansprü­che nicht aner­kannt muss der Ver­si­che­rungs­trä­ger einen rechts­mit­tel­fä­hi­gen Bescheid erlas­sen. Ich ver­tre­te Ihre Inter­es­sen in sodann erfor­der­li­chen Wider­spruchs- und Klageverfahren.