Die gesetzliche Unfallversicherung und Ihre Ansprüche
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland geht in ihren Grundzügen auf die des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck auf den Weg gebracht werden Rechtsvorschriften 1885 zurück. Nunmehr hat sich im Laufe der Zeit der Aufgabenkreis der Unfallversicherung stetig weiterentwickelt und erweitert. Heute liegen die wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Rehabilitation und Entschädigung der Versicherten mit Hinterbliebenen bei Arbeitsunfällen, der Vergütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie der Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG). Die jeweils zuständige BG richtet sich nach dem Arbeitsfeld des Versicherten.
Wann zahlt die Berufsgenossenschaft?
Zu den Versicherungsfällen gehören der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit.
Der Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn dieser im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen wäre. Dies gilt im übertragenen Sinne auch für Schüler.
Hat sich der Unfall auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet, kann eine längere Unterbrechung des Weges anspruchshindernd wirken. Hier ist Vorsicht geboten.
Auf ein Verschulden kommt es hingegen bei der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht an. Einschränkungen bestehen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Selbstverletzung oder Missachtung von dienstlichen Anweisungen des Arbeitgebers.
Die Berufskrankheit
Eine Berufskrankheit liegt im Sinne des Gesetzgebers dann vor, wenn der schädigende Einfluss bzw. die Schädigung des Versicherungsnehmers gelistet ist. Die Erkrankung muss also vom Gesetzgeber nach Art und Umfang anerkannt sein. Ausnahmen sind dabei möglich.
Welche Ansprüche habe ich?
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind in der Regel medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld, also Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente. Des Weiteren können Pflegegeld, Übergangsgeld, Abfindungszahlungen, Überführungskosten, Sterbegeld und Beihilfe gewährt werden.
Werden nach einem Unfall Ansprüche nicht anerkannt muss der Versicherungsträger einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen. Ich vertrete Ihre Interessen in sodann erforderlichen Widerspruchs- und Klageverfahren.