Rechts­be­ra­tung Unfall- und Krankenversicherung

Zu den Risi­ken, die man abde­cken soll­te, soweit es wirt­schaft­lich ver­tret­bar ist, gehört die Gefahr zu erKranken und zu verUnfallen.

Die Bedeu­tung die­ser Ver­si­che­run­gen spie­gelt sich dar­in wie­der dass die gesetz­li­che Kran­ken- und Unfallver­si­che­rung als Pflicht­ver­si­che­run­gen aus­ge­stal­tet sind.

Zu den Risi­ken, die man abde­cken soll­te, soweit es wirt­schaft­lich ver­tret­bar ist, gehört die Gefahr zu erKranken und zu verUnfallen.

Die Bedeu­tung die­ser Ver­si­che­run­gen spie­gelt sich dar­in wie­der dass die gesetz­li­che Kran­ken- und Unfallver­si­che­rung als Pflicht­ver­si­che­run­gen aus­ge­stal­tet sind.

Wer­den nach Krank­heit oder Unfall Ansprü­che nicht aner­kannt muss der Ver­si­che­rungs­trä­ger einen rechs­mit­tel­fä­hi­gen Bescheid erlas­sen. Ich ver­tre­te Ihre Inter­es­sen in sodann erforderlichen

WIDERSPRUCHS- und KLAGEVERFAHREN.

Das gilt glei­cher­ma­ßen für ent­spre­chen­de Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit pri­va­ten Versicherungen.

Strei­tig ist häu­fig das Aus­maß des Behandlungsbedarfs,

  • die Fra­ge des Unfallzusammenhanges
  • das Aus­maß eines andau­ern­de Gesund­heits­scha­dens, also die Höhe der Min­de­rung der Erwerbsfähigkeit,
  • aber auch die Bei­trags­pflicht, die Befrei­ungs­rech­te sind zuneh­mend streitig,
  • ob ein Arbeits­un­fall oder eine Berufs­krank­heit vorliegt,
  • ob ein Anspruch auf Kos­ten­er­satz für beson­de­re Heil­ver­fah­ren besteht (Off-Label-Use als Beispiel)
  • ob eine frei­wil­li­ge Kran­ken­ver­si­che­rung auf­ge­zwun­gen wer­den kann.