Geht es um die Kosten der Pflege, dann schlägt Vater Staat mit harten Bandagen zu.
Nicht selten wurde von den Eltern durch deren Lebensleistung ein Vermögen geschaffen, welches an die Kinder weitergegeben werden soll. Dieses “Familienvermögen” und auch das Einkommen der Angehörigen gilt es durch taktisch geschicktes Vorgehen zu schützen.
So können Sie Ihr Vermögen vorm Zugriff durchs Sozialamt schützen
Zunächst wird der Eigenanteil der Eltern an den Kosten bestimmt.
Um den Eigenanteil für die Kosten im Pflegeheim zu decken, müssen die Bewohner auch ihr Vermögen in Form von Haus, Aktien und sonstigem Eigentum zur Begleichung der Heimkosten verwenden, falls sie keine anderen finanziellen Rücklagen mehr haben.
Was ihnen noch bleibt, ist das sog. Schonvermögen: Pflegebedürftigen steht ein Schonbetrag von 5.000 Euro (Stand: 07/2017) zu, den sie nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden müssen. Der gleiche Betrag wird auch beim Ehepartner verschont. Besitzt der Pflegebedürftige eine Immobilie, die vom Ehepartner bewohnt wird, wird diese zum Schonvermögen gezählt – sofern sie als angemessen anzusehen ist.
Hier gilt es also das Vermögen der Eltern rechtzeitig auf die Kinder zu übertragen!
Können die Eltern die Kosten nicht selbst decken, möchte das Sozialamt gerne an das Ersparte der Verwandten ersten Grades, also der Kinder. Mit dem Vermögen muss jedoch nicht vollumfänglich “gehaftet” werden. Ein nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen ist vor dem Zugriff geschützt.
Zugriff auf Immobilienvermögen im Pflegefall
Eine besondere Rolle kommt dabei regelmäßig der Immobilie als Anlageform zu. Auch ein “Notgroschen” wird geschützt. Hier kann unter Umständen die Vermögensverwertungspflicht entfallen.
Neben dem Vermögen ist das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten durch Bereinigung anzupassen.
So kann neben weiteren Posten die eigene Steuerlast, der Beitrag zur gesetzlichen Renten,- Kranken- und Krankenzusatzversicherung mindernd geltend gemacht werden.
Dabei gelten für Ehepartner nicht selten unterschiedliche Regeln. Ob Instandhaltungsmaßnahmen von Immobilien, Verbindlichkeiten oder Unkosten für die eigenen Kinder- die Einkommensbereinigung hat viele Ansatzmöglichkeiten.
Keine Beratung durch das Sozialamt
Problematisch ist meist jedoch, dass durch das Sozialamt keine Beratung erfolgt. Informationen werden nur dort eingefordert, wo sie die Zahlungspflicht begründen und in maximaler Höhe bestimmen. Sie müssen also selbst auf die für Sie günstigen Aspekte hinweisen.
Und genau an dieser Stelle unterstützen wir Sie durch eine gründliche auf den Einzelfall bezogene Beratung, so dass Sie optimal alle speziell bei Ihnen möglichen in der Berechnung mindernden Posten anführen können.
Auf diese Weise können auch kostenintensive Gerichtsverfahren vermieden werden.