Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren

Meist alle vier Jah­re fin­det durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung und die Haupt­zoll­äm­ter eine Prü­fung von Betrie­ben statt. Geprüft wer­den eine all­ge­mei­ne Bei­trags­pflicht und die jewei­li­ge Bei­trags­hö­he zur Kranken‑, Pflege‑, Ren­­ten- und Arbeitslosenversicherung.

Meist alle vier Jah­re fin­det durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung und die Haupt­zoll­äm­ter eine Prü­fung von Betrie­ben statt. Geprüft wer­den eine all­ge­mei­ne Bei­trags­pflicht und die jewei­li­ge Bei­trags­hö­he zur Kranken‑, Pflege‑, Ren­­ten- und Arbeitslosenversicherung.

Pro­ble­me ent­ste­hen nicht sel­ten dann, wenn ein Betrieb Arbeits­leis­tung durch Sub­un­ter­neh­mer als freie Mit­ar­bei­ter ver­ein­ba­ren möch­te. Kern­fra­ge ist, ob tat­säch­lich ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis besteht, auch wenn dies von den Betei­lig­ten unter Umstän­den gar nicht gewollt war. Der Vor­wurf der Schein­selbst­stän­dig­keit steht im Raum. Ent­schei­dend aus Sicht der Ren­ten­ver­si­che­rung ist nur das tat­säch­lich geleb­te Arbeits­ver­hält­nis. Im Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren wird geprüft, ob eine Per­son Arbeit­ge­ber im Sin­ne des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts ist.

Arbeit­ge­ber ist danach jener, dem gegen­über der Arbeit­neh­mer zur Erbrin­gung von Arbeits­leis­tun­gen ver­pflich­tet ist und zu dem er in einem per­sön­li­chen Abhän­gig­keits­ver­hält­nis steht, wel­ches sich vor allem durch die Ein­glie­de­rung des Arbeit­neh­mers in den Betrieb des Arbeit­ge­bers aus­drückt. Die Fest­stel­lungs­kri­te­ri­en sind viel­fäl­tig und wer­den anhand des jewei­li­gen Ein­zel­fal­les überprüft.

Besteht eine Bei­trags­pflicht, ist die zutref­fen­de Höhe des Arbeits­ent­gel­tes zugrun­de zu legen. Es wer­den die zeit­li­che Zuord­nung der Arbeits­ent­gel­te, die vor­ge­nom­me­nen Mel­dun­gen und die zu füh­ren­den Ent­gelt­un­ter­la­gen überprüft.

Was sind die Folgen?

Ergibt die Prü­fung, dass Bei­trä­ge nicht abge­führt wor­den sind, so wer­den im  Ein­zel­fall erheb­li­che Nach­zah­lun­gen dro­hen. Regel­mä­ßig wer­den dann auch  Säum­nis­zu­schlä­ge von 1% pro Monat auf den fäl­li­gen Betrag gefor­dert, geht die Behör­de von einem Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers aus. Ansprü­che auf Bei­trä­ge ver­jäh­ren gem. § 25 I SGB IV in vier Jah­ren nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem sie fäl­lig gewor­den sind. Ansprü­che auf vor­sätz­lich vor­ent­hal­te­ne Bei­trä­ge ver­jäh­ren in 30 Jah­ren nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem sie fäl­lig gewor­den sind.

Dabei zieht die maß­geb­li­che Recht­spre­chung eine vor­sätz­li­che Bege­hung aus­ge­spro­chen schnell als gege­ben. Vor­sätz­lich han­delt der Arbeit­ge­ber näm­lich auch dann, wenn er es zumin­dest für mög­lich hält, dass bestimm­te Zuwen­dun­gen an die Arbeit­neh­mer dem Grun­de nach bei­trags­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt und, sofern noch nicht gesche­hen, Bei­trä­ge und die Umla­ge zu zah­len sind.Mindestens beding­ter Vor­satz im Sin­ne der Bei­trags­nach­for­de­run­gen gem. § 14 II SGB IV ist anzu­neh­men, wenn Schein­selbst­stän­di­ge die glei­che Tätig­keit aus­üben wie regu­lär Beschäf­tig­te. Die Nicht­ab­füh­rung von Bei­trä­gen ist straf­bar, § 266a StGB. Auch der Ver­lust von u.a. Appro­ba­ti­on, Kon­zes­si­on, Betrei­bungs­er­laub­nis oder der Aus­schluss von der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit sind mög­lich. Orga­ne und Vor­stän­de haf­ten auch für Alt­ver­bind­lich­kei­ten der Gesellschaft.

Eine zivil­recht­li­che Haf­tung kann sich aus § 823 II BGB i. V. m. § 266a StGB auf den Arbeit­neh­mer — Anteil (nicht Säum­nis­zu­schlag) erge­ben. Es greift die drei­jäh­ri­ge kennt­nis­ab­hän­gi­ge Ver­jäh­rung nach §§ 195, 199 ff. BGB. Ver­letzt ein GmbH — Geschäfts­füh­rer im Zusam­men­hang mit der Abfüh­rung von Sozi­al­bei­trä­gen inter­ne Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten, kann er gegen­über dem Unter­neh­men haf­ten, wenn er die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ver­letzt hat, § 43 I GmbHG. Gerät ein Unter­neh­men durch die Bei­trags­nach­for­de­rung in die Kri­se oder wird trotz Insol­venz­rei­fe der Betrieb fort­ge­setzt, kom­men Insol­venz­de­lik­te in Fra­ge wie Bank­rott nach § 283 I Nr. 5, 7 StGB, Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflicht nach § 283b StGB oder Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO.

Wei­te­re dro­hen­de Fol­gen kön­nen ein Buß­­­geld- oder Straf­ver­fah­ren der Hauptzollämter/Staatsanwaltschaften  und eine Lohn­steu­er-Außen­prü­­fung durch das Finanz­amt sein.

Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei Ver­hand­lun­gen, im außer­ge­richt­li­chen Wider­spruchs­ver­fah­ren sowie im Gerichtsverfahren.

Was kön­nen wir tun?

Im opti­ma­len Fall kön­nen bei der Gestal­tung eines Ver­trags mit einem Sub­un­ter­neh­mer schon im Vor­feld die Kri­te­ri­en berück­sich­tigt wer­den, wel­che eine Arbeits­leis­tung aus Sicht der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung als Arbeits­ver­hält­nis erschei­nen las­sen. Wird dann ein Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch­ge­führt, sind die Aus­sich­ten auf eine Fest­stel­lung der nicht bestehen­den Bei­trags­pflicht ent­spre­chend hoch.

Läuft bereits das Anhö­rungs­ver­fah­ren, dann kann klä­rend vor­ge­tra­gen, even­tu­ell ein belas­ten­der For­de­rungs­be­scheid ver­mie­den wer­den. In eini­gen Fäl­len sind auch Eini­gun­gen mit der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung möglich.

Ist bereits ein nega­ti­ver Bescheid der Ren­ten­ver­si­che­rung mit der Fest­stel­lung ergan­gen, dass eine Bei­trags­pflicht besteht, dann gilt es Wider­spruch ein­zu­le­gen, die­sen sach­lich zu begrün­den. Bei den for­dern­den Kran­ken­kas­sen kann unter engen Vor­aus­set­zun­gen für den Zeit­raum ab Fest­stel­lung der Bei­trags­pflicht eine Stun­dung der For­de­run­gen bean­tragt werden.

Wird der Gang vor das Sozi­al­ge­richt not­wen­dig, gilt es regel­mä­ßig einen Antrag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz zu stel­len, zumal der Wider­spruch in die­sem Fall kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung hat. Das bedeu­tet, dass das Wider­spruchs­ver­fah­ren die Wirk­sam­keit der behörd­li­chen Ent­schei­dung nicht beein­träch­tigt. Ist schließ­lich auch ein nega­ti­ver Wider­spruchs­be­scheid (die behörd­li­che Ent­schei­dung über unse­ren Wider­spruch) ergan­gen, so kann Kla­ge erho­ben werden.