Die Sozialkassen
Unter dem Dach der SOKA-Bau (Sozialkasse der Bauwirtschaft) mit Sitz in Wiesbaden und Berlin sind die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) zusammengefasst.
Weitere Sozialkassen sind die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG, die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau Haus der Landschaft, das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft — ZLF VVaG -, die Gemeinnützige Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk und die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes.
Was ist die Soka eigentlich?
Die Soka-Bau (oder auch ULAK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen zieht er nach näherer tariflicher Bestimmung die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.
Die Beiträge
Die SOKA kann bis zu drei Jahre rückwirkend Beiträge geltend machen. Dabei können sich Forderungen aufgrund der Rückstände ergeben, die einen Betrieb nicht selten in die Insolvenz treiben.
An die SOKA-Bau haben meist jene Arbeitgeber Beiträge abzuführen, deren Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge (VTV) unterliegen. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland einen Bauauftrag durchführen.
Die eigenen Leistungsansprüche der Betriebe
Betriebe im Baugewerbe können eine Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie Azubis beschäftigen. Eine Erstattung der in diesem Sinne geleisteten Beiträge, auch wenn keine Azubis beschäftigt werden, ist nicht möglich.
Bei der Soka werden zudem die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gesichert. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub genommen oder sich auszahlen lassen, dann sollte der entsprechende Betrag von der Soka wieder erstattet werden.
Gleichzeitig verzögert sich nicht selten die Verrechnung mit den eigenen Ansprüchen, Es ist darauf zu achten, dass die Sozialkassen nur dann Verrechnen müssen, wenn keine offenen Forderungen bestehen.
Ist mein Betrieb von der Beitragspflicht ausgenommen?
Ob ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt, ist anhand von objektiven Kriterien festzustellen. Die Arbeitnehmer müssen auf dem Bauvorhaben überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen. Die ist der Fall, wenn mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit für die Ausführung von Bauarbeiten aufgewendet werden muss. Liegt ein Mischbetrieb vor, welcher bauliche wie auch nicht bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages ausführt, dann können nicht aus verschiedenen Bereichen die Arbeitszeiten zu 50% addiert werden.
Es werden bei den baulichen Leistungen auch solche mit einbezogen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und daher im Zusammenhang stehen, Bsp.: Fuhrleistungen, Vorbereitung der Baustelle oder Blech‑, Schlosser- und Installationsarbeiten, soweit sie die Reparatur und Vorbereitung der Arbeitsgeräte betreffen. Voraussetzung für ein „Zusammenrechnen“ ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit und nicht die Tätigkeit von Dritten. Die Beweislast liegt beim Betrieb.
Der Teufel steckt — wie so oft — im Detail. Zur Orientierung werden im Folgenden einige bauliche Tätigkeiten angeführt, für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht, jedoch manchmal nur unter gewissen Voraussetzungen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es zu allen Arten der baulichen Arbeiten eine jeweils ausführliche Rechtsprechung gibt, die mit ihren einzelfallbezogenen Ausführungen hier nicht angeführt werden können. Jeder Fall muss für sich bewertet werden, so dass eine fundierte Bewertung möglich ist.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit
Eine Beitragspflicht besteht beim Aufbringen bituminöser Stoffe, Innen und Außenbereich, Spezialabdichtungen, Grundwasserschutz, Deponiebau, Wasserbau, Tunnelbau und dem Ingenieurbau. Werden Flachdachabdichtungen installiert, ist die “Sowohl-als-auch-Rechtsprechung” zu berücksichtigen. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, wenn diese durch gelernte Dachdeckergesellen ausgeführt werden, sind hingegen beitragsfrei.
Aptierungs und Drainierungsarbeiten
Beitragspflicht besteht beim Entwässern von Grundstücken, Urbarmachung von Bodenflächen, Grabenräumungsarbeiten, Faschierungsarbeiten, verlegen von Drainagen, der Herstellung von Vorflut- und Schleusenanlagen. Mäharbeiten an Grabenböschungen sind nur dann beitragspflichtig, sofern diese im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen stehen. Beitragsfrei sind Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, die von baufremden Betrieben ausgeführt werden (vgl. AVE-Einschränkungen beim Bundesverband Garten‑,
Landschafts- und Sportplatzbau e. V. und bei landwirtschaftlichen Lohnunternehmen).
Asbestsanierungsarbeiten
Beitragspflichtig sind sie beim Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten, alle notwendigen Vor- und Nacharbeiten
(hermetische Abschirmung, Abtransport, Reinigung, Abbau). Bei Beschichtungsarbeiten ist dies nur bei einer überwiegenden Ausübung der Fall im Sinne der “Sowohl-als-auch-Rechtsprechung”. Dagegen sind Asbestbeschichtungsarbeiten, die durch einen Betrieb ausgeführt
werden, der Mitglied im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz ist, nicht beitragspflichtig.
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen
Eine Beitragspflicht besteht beim Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Betrieb ausgeführten baulichen Leistungen stehen. Beim Aufbau von Gerüsten, die nicht im Zusammenhang mit Bauleistungen errichtet werden, ist dies nicht der Fall.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten
Beitragspflichtig sind der Oberflächenschutz auf Beton sowie Entrostung und Eisenanstrich an Stahlbauwerken, z. B. Brücken, Hallen, Dach- und Turmkonstruktionen etc. Bei Malerindustriearbeiten ist dies der Fall wenn, z. B. Korrosionsschutz an Schiffsrümpfen auftragen werden. Beitragsfrei hingegen sind Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, die durch Betriebe durchgeführt werden, die Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.
Bautrocknungsarbeiten
Beitragspflichtig ist das Einwirken auf das Gefüge von Mauerwerken, Verwendung von Kunststoffen oder Chemie oder Kondensatoren, Elektroosmose und Flächentrocknung. Bei der Thermografie ist dies nur der Fall als Vorbereitungsmaßnahme. Hingegen sind reine Thermografiearbeiten, das Aufstellen von Heizkörpern oder Lufttrockern, z. B. zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden auf Teppichböden beitragsfrei.
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Beitragspflichtig sind Betonarbeiten (Gießen, das Verlegen von Betonstahl = Armierung), Betonschutz (Kunststoff), Kugelstrahlarbeiten, Anbringen von Sollbruchfugen und die Beseitigung von Betonschäden. HIngegen sind beitragsfrei Beton- und Stahlbetonoberflächenschutzarbeiten durch Betriebe, die Mitglied im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz sind. Auch statische
Betonsanierungen fallen nicht darunter.
Bohrarbeiten
Eine Beitragspflicht besteht ebenfalls bei Brunnenbohrarbeiten, Bodenuntersuchungen, Einbringen von Wärmesonden, Aufschlussbohrung, Wassergewinnung, Verpress- und Verfüllarbeiten und der Horizontalbohrung wie auch bei Bohrungen zur Erdwärmegewinnung in Abgrenzung zu den bergrechtlichen Vorschriften zur Urproduktion, welche ausgenommen sind. Bohrarbeiten, um Bodenschätze
zu gewinnen oder aufzuspüren sind nicht beitragspflichtig.
Brunnenbauarbeiten
Brunnenbauarbeiten zur Förderung von Grundwasser, Sanierung, Bau von Wassersenkungsanlagen sind beitragspflichtig.
Chemische Bodenbefestigung
Ebenfalls für die Stabilisierung des Bodens durch Einschwemmen von Mitteln (z. B. bei Brücken, Hochhäusern, Feld- und Gehwegen, Tunnel- und Stollenvortrieben) fallen Beiträge an.
Weitere relevante Tätigkeitsbereiche sind Dämm-/Isolierarbeiten, Erdbewegungsarbeiten, Estricharbeiten, Fassadenbauarbeiten, Fertigbauarbeiten, Feuerungsund Ofenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Fugarbeiten an Bauwerken, Glasstahlbetonarbeiten, Gleisbauarbeiten, das Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Beton- und Mörtelmischungen, Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten, Kanalbau-/
Sielbauarbeiten, Maurerarbeiten, Rammarbeiten, Rohrleitungsbau, Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten, Spreng‑, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, Stahlbiege und Flechtarbeiten, Stakerarbeiten, Straßenbauarbeiten, Straßenwalzarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, technische Dämm- und Isolierarbeiten, Terrazzoarbeiten, Tiefbauarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten, das Verlegen von Bodenbelägen (Parkett, PVC, Linoleum, Laminat, Teppichboden), Vermieten von Baumaschinen, Wärmedämmverbundsystem, Wasserwerksbauarbeiten, Zimmerarbeiten, Beton- und Terrazzowaren
herst. Gewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektroinstallationsgewerbe, Gas- und Wasserinstallationsgewerbe, Gerüstbauhandwerk, Glaserhandwerk, Herd- und Ofensetzerhandwerk, Klempnerhandwerk, Klimaanlagenbauer, Maler- und Lackiererhandwerk, Nassbaggerei, Naturstein und Naturwerksteinindustrie, Parkettlegerhandwerk, Säurebauindustrie, Schreiner- oder Tischlerhandwerk, Steinmetzhandwerk, der Garten- und Landschaftsbau, Lohnunternehmen Land- und Forstwirtschaft sowie Sanitär, Heizung und Klima, Klempner, Behälter- und Apparatebauer und das Elektrohandwerk.
Die rettende Mitgliedschaft in einem Verband?
Ausgesuchte Tätigkeiten können aufgrund speziellerer Tarifverträge oder der Verbändevereinbarung (beispielsweise der Bundesverband Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., der Deutsche Abbruchverband e. V. oder der Fachverband Betonbohren und ‑sägen Deutschland e. V. ) können dazu führen, dass Ihr Betrieb von den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft nicht erfasst werden, Sie also beitragsfrei sind. Die Tätigkeit ist aber nur dann ausgenommen, wenn der Betrieb eine Mitgliedschaft zu dem Verband oder der Innung nachweist, die er bis zum 30.06.2014 erworben hat. Sollte die Mitgliedschaft jünger sein, dann muss der Betrieb neben der Mitgliedschaft auch Tätigkeiten ausführen, die in der Einschränkungsklausel exakt genannt sind.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die rein formale Mitgliedschaft oftmals nicht ausreicht, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Betriebs also dennoch von Bedeutung ist.
Beitragspflicht nur für Teile des Betriebes
Problematisch ist oft der Nachweis für den Anteil der beitragsfreien Tätigkeiten im Verhältnis zu beitragspflichtigen Arbeiten bei Mischbetrieben. Bei Subunternehmern stellt sich die Frage von Zusammenhangstätigkeiten, welche den beitragspflichtigen Tätigkeiten zugeordnet werden. Nicht selten wird von der Sozialkasse versucht eigenständige Abteilungen in Ihrem Betrieb künstlich abzuspalten, die für sich dann beitragspflichtig sein sollen.
Was kann ich tun?
Lösungswege sind vielfältig. So können diese sich u. a. aus der Prüfung der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, der grundsätzlichen Mitgliedschaft in der zuständigen Sozialkasse und möglichen aufrechenbaren Gegenansprüchen ergeben.
Wenn Sie wohlmöglich verpflichtet sein könnten, Beiträge an die ULAK zu zahlen, sollte aber trotzdem zunächst einen Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass alle eine Beitragspflicht ausschließenden oder senkenden Umstände vorgebracht werden.
Die Darlegungs- und Beweislast der Sozialkassen ist im Vergleich zu jenen der Betriebe mehr als überschaubar. Es ist zu empfehlen, dass eine Rechtsberatung vor der Rücksendung einer Auskunft über das Stammblatt / Erfassungsblatt der jeweiligen Sozialkasse in Anspruch genommen wird, da teilweise auch irrtümliche und nachweislich falsche Angaben leicht als Tatsachen zu Lasten der Betriebe gewertet werden können. In einem solchen Fall könnten irrtümlich gemachte Angaben zu einer Zahlungsverpflichtung führen, obwohl Sie gar nicht pflichtig sind. Hier ist eine gute Vorbereitung notwendig, damit der Gang vor das Gericht einen guten Ausgang hat.
Ist bereits ein Mahnbescheid ergangen, können Sie dagegen innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen.
Verhandlungen mit den Sozialkassen
Soll ein Bauunternehmen mit einem Projekt beauftragt werden, dann kann der Auftraggeber das Unternehmen um eine Sokabaubescheinigung bitten. Diese wird dem Bauunternehmen auf Anfrage dann ausgestellt, wenn der Zahlungs- und Meldepflicht nachgekommen wurde. Auf diese Weise kann das Risiko der Bürgenhaftung für den Auftraggeber minimiert werden.
Wird dem Bauunternehmen jedoch eine Sokabaubescheinigung nicht ausgestellt, dann besteht die Möglichkeit, dass potenzielle Interessenten abgeschreckt werden. Die ohnehin ungünstige finanzielle Situation des Betriebs wird so noch zusätzlich verschlechtert, da gleichzeitig neben den Beitragsforderungen selbst auch die Zinsforderungen der Soka in nicht unbeträchtlichem Umfang belasten.
Treten Verhandlungen mit der Soka auf der Stelle, so bieten wir an unterstützend mitzuwirken und so die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sokabaubescheinigung zu schaffen.