Meist alle vier Jahre findet durch die Deutsche Rentenversicherung und die Hauptzollämter eine Prüfung von Betrieben statt. Geprüft werden eine allgemeine Beitragspflicht und die jeweilige Beitragshöhe zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Meist alle vier Jahre findet durch die Deutsche Rentenversicherung und die Hauptzollämter eine Prüfung von Betrieben statt. Geprüft werden eine allgemeine Beitragspflicht und die jeweilige Beitragshöhe zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Probleme entstehen nicht selten dann, wenn ein Betrieb Arbeitsleistung durch Subunternehmer als freie Mitarbeiter vereinbaren möchte. Kernfrage ist, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, auch wenn dies von den Beteiligten unter Umständen gar nicht gewollt war. Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit steht im Raum. Entscheidend aus Sicht der Rentenversicherung ist nur das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis. Im Statusfeststellungsverfahren wird geprüft, ob eine Person Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist.
Arbeitgeber ist danach jener, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, welches sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Die Feststellungskriterien sind vielfältig und werden anhand des jeweiligen Einzelfalles überprüft.
Besteht eine Beitragspflicht, ist die zutreffende Höhe des Arbeitsentgeltes zugrunde zu legen. Es werden die zeitliche Zuordnung der Arbeitsentgelte, die vorgenommenen Meldungen und die zu führenden Entgeltunterlagen überprüft.
Was sind die Folgen?
Ergibt die Prüfung, dass Beiträge nicht abgeführt worden sind, so werden im Einzelfall erhebliche Nachzahlungen drohen. Regelmäßig werden dann auch Säumniszuschläge von 1% pro Monat auf den fälligen Betrag gefordert, geht die Behörde von einem Verschulden des Arbeitgebers aus. Ansprüche auf Beiträge verjähren gem. § 25 I SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Dabei zieht die maßgebliche Rechtsprechung eine vorsätzliche Begehung ausgesprochen schnell als gegeben. Vorsätzlich handelt der Arbeitgeber nämlich auch dann, wenn er es zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind.Mindestens bedingter Vorsatz im Sinne der Beitragsnachforderungen gem. § 14 II SGB IV ist anzunehmen, wenn Scheinselbstständige die gleiche Tätigkeit ausüben wie regulär Beschäftigte. Die Nichtabführung von Beiträgen ist strafbar, § 266a StGB. Auch der Verlust von u.a. Approbation, Konzession, Betreibungserlaubnis oder der Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit sind möglich. Organe und Vorstände haften auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.
Eine zivilrechtliche Haftung kann sich aus § 823 II BGB i. V. m. § 266a StGB auf den Arbeitnehmer — Anteil (nicht Säumniszuschlag) ergeben. Es greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährung nach §§ 195, 199 ff. BGB. Verletzt ein GmbH — Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialbeiträgen interne Organisationspflichten, kann er gegenüber dem Unternehmen haften, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt hat, § 43 I GmbHG. Gerät ein Unternehmen durch die Beitragsnachforderung in die Krise oder wird trotz Insolvenzreife der Betrieb fortgesetzt, kommen Insolvenzdelikte in Frage wie Bankrott nach § 283 I Nr. 5, 7 StGB, Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB oder Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.
Weitere drohende Folgen können ein Bußgeld- oder Strafverfahren der Hauptzollämter/Staatsanwaltschaften und eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei Verhandlungen, im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren sowie im Gerichtsverfahren.
Was können wir tun?
Im optimalen Fall können bei der Gestaltung eines Vertrags mit einem Subunternehmer schon im Vorfeld die Kriterien berücksichtigt werden, welche eine Arbeitsleistung aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung als Arbeitsverhältnis erscheinen lassen. Wird dann ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, sind die Aussichten auf eine Feststellung der nicht bestehenden Beitragspflicht entsprechend hoch.
Läuft bereits das Anhörungsverfahren, dann kann klärend vorgetragen, eventuell ein belastender Forderungsbescheid vermieden werden. In einigen Fällen sind auch Einigungen mit der Deutschen Rentenversicherung möglich.
Ist bereits ein negativer Bescheid der Rentenversicherung mit der Feststellung ergangen, dass eine Beitragspflicht besteht, dann gilt es Widerspruch einzulegen, diesen sachlich zu begründen. Bei den fordernden Krankenkassen kann unter engen Voraussetzungen für den Zeitraum ab Feststellung der Beitragspflicht eine Stundung der Forderungen beantragt werden.
Wird der Gang vor das Sozialgericht notwendig, gilt es regelmäßig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, zumal der Widerspruch in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass das Widerspruchsverfahren die Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung nicht beeinträchtigt. Ist schließlich auch ein negativer Widerspruchsbescheid (die behördliche Entscheidung über unseren Widerspruch) ergangen, so kann Klage erhoben werden.